Zivilgesetzbuch Erbenvertretung; Entzug der aufschiebenden Wirkung
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids, kann aber gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen. Die Belastung mit Kosten verschafft ihr indes keine Möglichkeit, indirekt über den Kostenentscheid eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen (vgl. BGE 100 Ia 298 E. 4; Urteil des BGer 4A_352/2011 vom 5. August 2011 E. 2; Urteil des BGer 4A_637/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vorliegend einzig mit dem von ihr beantragten Obsiegen in der Hauptsache. Da letztere gegenstandslos geworden ist, kann die Beschwerde nur auf Grundlage des im Rahmen einer summarischen Überprüfung zu ermittelnden mutmasslichen Verfahrensausgangs zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit entschieden werden.
E. 4 Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen Erlassen haben gemäss § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen (§ 34 Abs. 2 VwVG BL). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dient wie alle anderen Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes einem effektiven und umfassenden Rechtsschutz. Sie sollen die tatsächliche Überprüfung einer getroffenen Verfügung im verwaltungsinternen oder gerichtlichen Verfahren dadurch garantieren, dass die Veränderung der Sach- und Rechtslage sowie die Schaffung von vollendeten Tatsachen vermieden wird, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen oder die Beschwerde illusorisch werden lassen. Es geht darum, die Streitsache unverändert zu bewahren oder bedrohte rechtliche Interessen vorläufig sicherzustellen, um zu verhindern, dass nicht oder nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile eintreten ( Gerold Steinmann , Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 1993, S. 143; Isabelle Häner , Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116, 1997 II, Rz. 40; Hans Rudolf Kuhn , Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Liestal 1981, S. 9). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die Verfügung sofort vollstreckbar werden zu lassen. Sodann muss der Suspensiveffekt für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung steht der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern soll in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 127 II 132 E. 3; Urteil des BGer 2C_177/2015 vom 25. April 2015 E. 4.3.1; Steinmann , a.a.O., S. 149). Das Kantonsgericht kontrolliert im Anfechtungsfall, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat oder die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise präjudiziert.
E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde durch die verfahrensleitende Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu Unrecht geschützt.
E. 5.1 In ihrer Replik vom 9. August 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, der Regierungsrat habe in seiner Eingabe an das Kantonsgericht keine Anträge gestellt und auf die Einreichung einer Stellungnahme und der Akten verzichtet. Damit habe er eingestanden, dass der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Fehler gewesen sei und er die Beschwerde anerkenne. Dieses Vorbringen ist insofern widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin nicht konsequenterweise die Abschreibung zufolge Beschwerdeanerkennung beantragte, sondern in der Replik ausdrücklich an ihrem Begehren auf Gutheissung der Beschwerde festhielt. Der Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme indiziert denn auch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mitnichten, dass sich die entsprechende Partei den Rechtsbegehren einer anderen Verfahrenspartei implizit anschliesst. Nach der Rechtsprechung müssen Prozesserklärungen wie der Rückzug oder die Anerkennung eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (KGE VV vom 6. Februar 2013 [ 810 12 230] E. 2.2 ; BGE 119 V 36 E. Ib). Eine Vorinstanz anerkennt die Beschwerde, indem sie den Entscheid im Sinn der Beschwerdeanträge widerruft (vgl. Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 1148). Dies ist vorliegend nicht geschehen. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst zumindest sinngemäss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters erfüllt sind und spricht von einem Institutsmissbrauch durch die Vorinstanzen und privaten Beschwerdegegner. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt bei der Frage, ob der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 129 II 286 E. 3; BGE 106 Ib 115 E. 2a; BGE 99 Ib 215 E. 5). 5.2.2 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Das Institut der Erbenvertretung gibt den Erben eine Handhabe, um der drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB) ergeben kann. Bei der Einsetzung eines Erbenvertreters handelt es sich um eine Sicherungsmassregel und damit um eine vorsorgliche Massnahme, weil es dabei um die Gewährleistung einer geordneten Erledigung laufender Angelegenheiten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung der Erbschaft) geht (Urteil des BGer 5A_813/2014 vom 24. November 2014 E. 1; Urteil des BGer 5A_121/2012 vom 16. April 2012 E. 1; Urteil des BGer 5A_787/2008 vom 22. Januar 2009 E. 1.1). Die Massnahme bezweckt, eine Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses abzuwenden und die Interessen der Erbschaft bis zu deren Teilung insgesamt zu wahren, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist ( Thomas Weibel , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 56 ff. zu Art. 602 ZGB; Stephan Wolf , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2014, Rz. 138 zu Art. 602 ZGB). Interessenunterschiede und Meinungsverschiedenheiten gehören zur erbrechtlichen Auseinandersetzung und rechtfertigen die Bestellung eines Erbenvertreters für sich allein nicht (Urteil des BGer 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.3). Sinnvollerweise dürfen die Anforderungen an die Einsetzung einer Erbenvertretung aber auch nicht zu hoch angesetzt werden, da die Eskalation eines bestehenden Konflikts bzw. der Eintritt einer abstrakten Gefahr ja gerade vermieden werden soll ( Peter Breitschmid , Vorsorgliche Massnahmen im Erbrecht, successio 2009, S. 110 f.). 5.2.3 Wie aus den Akten und den Eingaben aller Parteien übereinstimmend hervorgeht, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Brüdern seit Längerem eine grosse und fortwährende Zerstrittenheit, die entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weit über einzelne oder bloss temporäre Meinungsverschiedenheiten hinausgeht. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass sämtliche ihrer Versuche, mit ihren Brüdern ins Gespräch zu kommen, in den Wind geschlagen würden (Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2016, Rz. 6). Die Erbengemeinschaft erscheint entscheidungs- und dementsprechend auch handlungsunfähig. Aus dieser Handlungsunfähigkeit ergibt sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - eine Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses. Die Hauptsachenprognose fällt somit jedenfalls nicht klar zugunsten der Beschwerdeführerin aus, so dass sie für den Entscheid über den Suspensiveffekt keine Berücksichtigung finden kann.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter den Standpunkt, es habe an einem wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gefehlt.
E. 5.3.1 Bei der angefochtenen Anordnung einer Erbenvertretung handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sollen bedrohte Interessen sicherstellen (vgl. oben E. 4). Die Dringlichkeit ist jeder (zu Recht angeordneten) vorsorglichen Massnahme inhärent. In der vorliegenden Konstellation bewirkt der gesetzlich vorgesehene automatische Suspensiveffekt genau das Gegenteil dessen, was das Institut der aufschiebenden Wirkung eigentlich bezweckt. Soll der tatsächliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleiben, ist der Beschwerde in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu entziehen, zumindest wenn eine akute Gefährdung der zu sichernden Interessen glaubhaft gemacht ist. Dies entspricht im Ergebnis auch der vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtslage in denjenigen Kantonen, die eine gerichtliche Behörde für die Einsetzung eines Erbenvertreters vorsehen und die Schweizerischen Zivilprozessordnung für anwendbar erklären (von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008).
E. 5.3.2 Wie dem öffentlichen Inventar Nr. 1454 vom 8. Januar 2015 über den Nachlass von D.____ zu entnehmen ist, umfasst der Nachlass mehrere Liegenschaften, welche den wertmässig grössten Anteil der Erbmasse ausmachen. Insbesondere befindet sich in der Erbmasse ein Mehrfamilienhaus mit 20 Mietwohnungen (Wohnhaus E.____). Die ursprünglich für die Liegenschaftsverwaltung beauftragte F.____ hatte den entsprechenden Vertrag per Ende Mai 2016 gekündigt und es war bei Ergehen des hier angefochtenen Entscheids unklar, wie die Verwaltung künftig organisiert werden würde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es habe keine Dringlichkeit vorgelegen, denn die Liegenschaftsverwaltung habe trotz Kündigung des Vertrags weiterhin die Verwaltung der Immobilien besorgt. Aus diesem Umstand vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Für die Anordnung einer Erbenvertretung genügt eine abstrakte Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses. Nicht notwendig ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. Wenn die bisherige Verwalterin - mangels Organisation einer Nachfolgelösung durch die Erbengemeinschaft - ohne vertragliche oder sonstwie rechtserhebliche Veranlassung auf Zusehen hin im Interesse der Erbengemeinschaft die unaufschiebbaren Verwaltungshandlungen vornahm, so zeigt sich darin gerade, dass die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmittelbar gefährdet war und die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft dringend wiederhergestellt werden musste. Bezeichnend für die komplette Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Erben selbst über den Vorschlag der Immobilienbewirtschafterin vom 5. April 2016, ihr Mandat aufgrund der besonderen Umstände und unter gewissen Bedingungen bis längstens 31. Dezember 2016 weiterzuführen, nicht einigen konnten (vgl. das diesbezügliche Schreiben der F.____ vom 16. Juni 2016).
E. 5.3.3 Ohnehin war vorliegend nicht nur eine Gefährdung des Nachlasses, sondern ein bereits eingetretener konkreter Schaden glaubhaft gemacht, denn bereits vor der Kündigung durch die Liegenschaftsverwaltung konnten vier leerstehende Wohnungen nicht mehr renoviert und neu vermietet werden, woraus für den Nachlass eine bereits realisierte Ertragseinbusse resultiert hatte. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Erbengemeinschaft ohne externe Liegenschaftsverwaltung ihren mietvertraglichen (Neben-)Pflichten nicht mehr nachkommen konnte und ihr dadurch zusätzliche erhebliche Nachteile drohten. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte der Suspensiveffekt vorliegend einen konkreten, nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteil für die Erbmasse und damit für die privaten Beschwerdegegner verursacht. Mit der betroffenen Mieterschaft waren zusätzlich die schützenswerten Interessen Dritter zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des BGer 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin - die als Miterbin im Übrigen von den erwähnten wirtschaftlichen Nachteilen ebenfalls betroffen ist - moniert, dass durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein fait accompli geschaffen worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der Erbenvertreter die Verwaltung und die laufenden Geschäfte der Erbschaft anstelle der Erben zu besorgen hat, wobei die Erhaltung und vorsichtige Vermehrung der Erbschaftswerte anzustreben ist ( Weibel , a.a.O., Rz. 74 zu Art. 602 ZGB). Die Zivilrechtsverwaltung hat ihn im vorliegenden Fall explizit darauf hingewiesen, dass er ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt und die Verwaltung der Nachlassliegenschaften zu legen habe (vgl. Verfügung der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 E. 3a). Nicht zu den Aufgaben des Erbenvertreters gehört die Liquidation von Erbschaftssachen, er hat auch weder die Erbteilung durchzuführen noch die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil des BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2; BGE 113 II 121 E. 3c). Das zwischen den Parteien vor Zivilgericht hängige Verfahren betreffend Erbteilung wurde somit durch die sofortige Einsetzung eines Erbenvertreters nicht präjudiziert. Dass der Erbenvertreter in Ausübung seines Amtes allenfalls Entscheidungen treffen könnte, mit denen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist, und dass dadurch später nicht mehr abänderbare Fakten geschaffen werden, liegt in der Natur seines Amtes und ist von ihr wie von den anderen Erben grundsätzlich hinzunehmen. Ohnehin ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ohne Entzug des Suspensiveffekts ebenfalls Tatsachen (u.a. die genannten finanzielle Verluste) geschaffen worden wären, die später nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können.
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Bemühungen, die Verwaltung der Liegenschaften eigenständig zu organisieren und die Renovation von zwei leerstehenden Wohnungen selber an die Hand zu nehmen. So habe sie drei Offerten von Immobilienverwaltungsgesellschaften und diverse Angebote von Handwerkern eingeholt. Dadurch gesteht sie indirekt zu, dass dringender Handlungsbedarf bestand. Das von der Beschwerdeführerin verfasste Protokoll der Sitzung der Erbengemeinschaft vom 15. Juni 2016 zeigt weiter, dass sich die Erbengemeinschaft in der Folge nicht einmal ansatzweise über das weitere Vorgehen einigen konnte. Die Beschwerdeführerin weist die entsprechende Schuld ihren Brüdern zu, denen sie Obstruktion vorwirft. Sie übersieht mit dieser Argumentation, dass es für die Anordnung einer Erbenvertretung nicht darauf ankommt, wer die Blockade in der Erbengemeinschaft zu verantworten hat ( Weibel , a.a.O., Art. 602 Rz. 58 ZGB).
E. 5.4 Nach dem Gesagten waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters prima vista erfüllt und die vor dem Regierungsrat hängige Beschwerde nicht offensichtlich begründet. Da die ordentlichen Erträge des sich im Nachlass befindlichen Immobilienbestands unmittelbar gefährdet waren und damit gewichtige, diejenigen der Beschwerdeführerin überwiegende Interessen der privaten Beschwerdegegner vorlagen, erscheint der Entzug der Suspensivwirkung der dagegen gerichteten Beschwerde bei einer summarischen Überprüfung gerechtfertigt. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet haben könnte. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin wird auch der Sachentscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert. Die Beschwerdeführerin wäre demnach voraussichtlich im vorliegenden Verfahren unterlegen.
E. 6 Der angefochtene Entscheid ist als Folge davon im voll zu überprüfenden Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat ist unter Vorbehalt hier nicht einschlägiger Ausnahmen kostenpflichtig (§ 20a Abs. 1 VwVG BL). Nach § 20a Abs. 2 VwVG BL werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im Beschwerdeverfahren haben Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, weiter Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts (vgl. § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL i.V.m. § 22 Abs. 4 VwVG BL). Die Parteientschädigung kann gemäss § 22 Abs. 6 VwVG BL ganz oder teilweise der unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden, sofern diese das Verfahren durch eigene Begehren eingeleitet oder darin selbständige Begehren gestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat das vorinstanzliche Verfahren angehoben, als unterliegende Partei durfte der Regierungsrat ihr sowohl die Verfahrenskosten als auch die Parteientschädigungen auferlegen. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das zur Anwendung gebrachte Unterliegerprinzip oder die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten resp. zugesprochenen Parteientschädigungen denn auch keine spezifischen Rügen. Eine Ermessenskontrolle wäre dem Kantonsgericht ohnehin nicht gestattet gewesen (vgl. oben E. 2). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
E. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Tritt im Laufe des Verfahrens die Gegenstandslosigkeit ein und hat keine der Parteien durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt, so wird die Kostenverteilung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang vorgenommen ( Gygi , a.a.O., S. 326; BGE 106 Ib 294 E. 3). Da der Regierungsrat die Beschwerde entgegen der in der Replik vom 9. August 2016 vorgebrachten und in der Stellungnahme zur Kostenverlegung vom 26. Oktober 2016 wiederholten Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anerkannt hat (vgl. oben E. 5.1), ist er auch für die Kostenverlegung nicht als unterliegend zu betrachten. Für die eventualiter beantragte Kostenüberbindung an den Nachlass besteht keine Veranlassung, hat die Beschwerdeführerin doch in eigener Sache prozessiert. Sie wird aufgrund der Abweisung der Beschwerde kostenpflichtig. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wäre die Beschwerdeführerin auch in der gegenstandslos gewordenen Hauptsache voraussichtlich unterlegen. Sie hat demnach die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. 7.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern antragsgemäss jeweils eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. 7.2.2 Der Rechtsvertreter von B.____ weist in seiner Honorarnote vom 26. September 2016 ein Gesamthonorar von Fr. 4'146.75 aus, bestehend aus einem eigenen Stundenaufwand von 5.375 Stunden à Fr. 280.-- und dem Aufwand der Volontärin von 16 Stunden à Fr. 140.--. Dazu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 94.60. Die Honoraransätze bewegen sich innerhalb des durch die Tarifordnung für Anwälte und deren Volontäre vorgegebenen Rahmens (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Angesichts des von allem Anfang an auf die Suspensivwirkung im vorinstanzlichen Verfahren beschränkten Streitgegenstands erscheinen die Honorare allerdings dem überschaubaren Schwierigkeitsgrad und der verhältnismässig geringen Bedeutung der Sache nicht angemessen. Dazu kommt, dass aus den selben Gründen der Stundenaufwand in seiner Gesamtheit über das zur effektiven Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdegegners notwendige Mass hinausgeht. Soweit weiter für Kopien pauschal Fr. 60.-- berechnet werden, widerspricht dies der Vorschrift von § 16 Abs. 1 TO, wonach für Auslagen der tatsächliche Aufwand in Rechnung zu stellen ist. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden massgeblichen Aspekte ermessensweise eine reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) gerechtfertigt. Soweit die Honorarrechnung des Rechtsvertreters über diesen Betrag hinausgeht, ist die Beschwerdeführerin nicht entschädigungspflichtig. 7.2.3 Der Rechtsvertreter von C.____ macht in seiner Honorarnote vom 23. September 2016 einen Zeitaufwand von 6.5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 57.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner C.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'816.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. 7.2.4 Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner B.____ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner C.____ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'816.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. Dezember 2016 (810 16 159) Zivilgesetzbuch Erbenvertretung; Entzug der aufschiebenden Wirkung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Georg Schürmann, Advokat C.____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt und Notar Betreff Erbenvertretung; Entzug der aufschiebenden Wirkung (RRB Nr. 758 vom 24. Mai 2016) A. A.____ bildet mit ihren Brüdern B.____ und C.____ eine Erbengemeinschaft im Nachlass ihres am 3. August 2014 verstorbenen Vaters D.____. Auf Antrag von B.____ und mit Zustimmung von C.____ bestellte die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 für die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Die das Verfahren instruierende Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion entzog dieser Beschwerde mit Verfügung vom 10. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung. B. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob A.____ am 23. Februar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 758 vom 24. Mai 2016 wies dieser die Beschwerde ab und stellte fest, dass der Beschwerde vom 22. Dezember 2015 gegen die Verfügung der Zivilrechtsverwaltung vom 10. Dezember 2015 keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Regierungsrat auferlegte A.____ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- und verpflichtete sie, als Parteientschädigung an C.____ Fr. 1'954.80 und an B.____ Fr. 2'959.30 zu entrichten. Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, die Erbengemeinschaft sei im Verhältnis der beiden Brüder zu deren Schwester offensichtlich tief zerstritten und handlungsunfähig. Da die Verwaltung der sich in der Erbmasse befindlichen Mehrfamilienhäuser nicht mehr sichergestellt sei und es bereits zu erheblichen Mietzinsausfällen komme, lägen klare private Interessen vor, welche die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung rechtfertigten. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erhob A.____, vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 24. Mai 2016. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei ebenso wie die vorangehende Verfügung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der am 22. Dezember 2015 beim Regierungsrat eingereichten Beschwerde zu bestätigen, eventualiter wiederherzustellen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, eventualiter zu Lasten des Nachlasses von D.____ zu geschehen. D. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 stellte B.____, vertreten durch Dr. Georg Schürmann, Advokat, den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich zu abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. E. C.____, vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt und Notar, schloss mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 ebenfalls auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. F. Der Regierungsrat verzichtete mit Eingabe vom 5. August 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme und der Vorakten, da demnächst über die Hauptsache entschieden werde und die Akten für die Ausarbeitung des Regierungsratsbeschlusses benötigt würden. G. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. August 2016. H. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1097 vom 16. August 2016 wies der Regierungsrat A.____s Beschwerde in der Hauptsache ab. Diesen Beschluss focht die Beschwerdeführerin wiederum beim Kantonsgericht an (hängiges Verfahren Nr. 810 16 251). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Regierungsrat am 5. September 2016 die Vorakten ein, die für das vorliegende Verfahren beigezogen wurden. I. Aufgefordert zur Stellungnahme betreffend Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und zur Kostenverlegung beantragen C.____ (Stellungnahme vom 23. September 2016) und B.____ (Stellungnahme vom 26. September 2016) übereinstimmend die Abschreibung des Verfahrens unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erklärt sich in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2016 mit der Abschreibung des Verfahrens grundsätzlich einverstanden, an der Beschwerde gegen den Kostenentscheid hält sie hingegen ausdrücklich fest. Die o/e-Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz wie auch des Verfahrens vor dem Kantonsgericht seien weiter dem Regierungsrat aufzuerlegen, eventualiter seien sie gemäss dem Kostenantrag in der Beschwerde vom 6. Juni 2016 zu verlegen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung und damit ein Zwischenentscheid. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 28. Oktober 2015 [ 810 15 243] E. 1.1 ; BLKGE 2011 Nr. 43 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Das Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. KGE VV vom 19. März 2014 [ 810 13 358] E. 1.2.1 ; BGE 139 I 206 E. 1.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird von einem gegenstandslos gewordenen Prozess gesprochen und die Sache als erledigt erklärt ( Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1150; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326; BGE 137 I 23 E. 1.3). Mit dem Entscheid des Regierungsrates in der Hauptsache vom 16. August 2016 ist das zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch vorhandene schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Frage der aufschiebenden Wirkung im Laufe des kantonsgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist in diesem Punkt gegenstandslos geworden und kann im Einverständnis mit den Parteien abgeschrieben werden. Dahingegen bleibt die Beschwerdeführerin durch die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid weiterhin beschwert (vgl. BGE 117 Ia 251 E. 1b). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (§ 48 VPO) ist eingehalten, auf die - im Weiteren formgerecht (§ 5 VPO) erhobene - Beschwerde kann im Rahmen des nunmehr beschränkten Beschwerdegegenstands eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Die Beschwerdeführerin hat kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids, kann aber gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen. Die Belastung mit Kosten verschafft ihr indes keine Möglichkeit, indirekt über den Kostenentscheid eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen (vgl. BGE 100 Ia 298 E. 4; Urteil des BGer 4A_352/2011 vom 5. August 2011 E. 2; Urteil des BGer 4A_637/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vorliegend einzig mit dem von ihr beantragten Obsiegen in der Hauptsache. Da letztere gegenstandslos geworden ist, kann die Beschwerde nur auf Grundlage des im Rahmen einer summarischen Überprüfung zu ermittelnden mutmasslichen Verfahrensausgangs zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit entschieden werden. 4. Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen Erlassen haben gemäss § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen (§ 34 Abs. 2 VwVG BL). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dient wie alle anderen Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes einem effektiven und umfassenden Rechtsschutz. Sie sollen die tatsächliche Überprüfung einer getroffenen Verfügung im verwaltungsinternen oder gerichtlichen Verfahren dadurch garantieren, dass die Veränderung der Sach- und Rechtslage sowie die Schaffung von vollendeten Tatsachen vermieden wird, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen oder die Beschwerde illusorisch werden lassen. Es geht darum, die Streitsache unverändert zu bewahren oder bedrohte rechtliche Interessen vorläufig sicherzustellen, um zu verhindern, dass nicht oder nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile eintreten ( Gerold Steinmann , Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 1993, S. 143; Isabelle Häner , Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116, 1997 II, Rz. 40; Hans Rudolf Kuhn , Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, Liestal 1981, S. 9). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die Verfügung sofort vollstreckbar werden zu lassen. Sodann muss der Suspensiveffekt für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung steht der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern soll in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 127 II 132 E. 3; Urteil des BGer 2C_177/2015 vom 25. April 2015 E. 4.3.1; Steinmann , a.a.O., S. 149). Das Kantonsgericht kontrolliert im Anfechtungsfall, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat oder die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise präjudiziert. 5. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde durch die verfahrensleitende Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zu Unrecht geschützt. 5.1 In ihrer Replik vom 9. August 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, der Regierungsrat habe in seiner Eingabe an das Kantonsgericht keine Anträge gestellt und auf die Einreichung einer Stellungnahme und der Akten verzichtet. Damit habe er eingestanden, dass der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Fehler gewesen sei und er die Beschwerde anerkenne. Dieses Vorbringen ist insofern widersprüchlich, als die Beschwerdeführerin nicht konsequenterweise die Abschreibung zufolge Beschwerdeanerkennung beantragte, sondern in der Replik ausdrücklich an ihrem Begehren auf Gutheissung der Beschwerde festhielt. Der Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme indiziert denn auch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mitnichten, dass sich die entsprechende Partei den Rechtsbegehren einer anderen Verfahrenspartei implizit anschliesst. Nach der Rechtsprechung müssen Prozesserklärungen wie der Rückzug oder die Anerkennung eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (KGE VV vom 6. Februar 2013 [ 810 12 230] E. 2.2 ; BGE 119 V 36 E. Ib). Eine Vorinstanz anerkennt die Beschwerde, indem sie den Entscheid im Sinn der Beschwerdeanträge widerruft (vgl. Kölz/Häner/Bertschi , a.a.O., Rz. 1148). Dies ist vorliegend nicht geschehen. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst zumindest sinngemäss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters erfüllt sind und spricht von einem Institutsmissbrauch durch die Vorinstanzen und privaten Beschwerdegegner. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt bei der Frage, ob der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (BGE 129 II 286 E. 3; BGE 106 Ib 115 E. 2a; BGE 99 Ib 215 E. 5). 5.2.2 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Das Institut der Erbenvertretung gibt den Erben eine Handhabe, um der drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB) ergeben kann. Bei der Einsetzung eines Erbenvertreters handelt es sich um eine Sicherungsmassregel und damit um eine vorsorgliche Massnahme, weil es dabei um die Gewährleistung einer geordneten Erledigung laufender Angelegenheiten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung der Erbschaft) geht (Urteil des BGer 5A_813/2014 vom 24. November 2014 E. 1; Urteil des BGer 5A_121/2012 vom 16. April 2012 E. 1; Urteil des BGer 5A_787/2008 vom 22. Januar 2009 E. 1.1). Die Massnahme bezweckt, eine Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses abzuwenden und die Interessen der Erbschaft bis zu deren Teilung insgesamt zu wahren, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist ( Thomas Weibel , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 56 ff. zu Art. 602 ZGB; Stephan Wolf , in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2014, Rz. 138 zu Art. 602 ZGB). Interessenunterschiede und Meinungsverschiedenheiten gehören zur erbrechtlichen Auseinandersetzung und rechtfertigen die Bestellung eines Erbenvertreters für sich allein nicht (Urteil des BGer 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.3). Sinnvollerweise dürfen die Anforderungen an die Einsetzung einer Erbenvertretung aber auch nicht zu hoch angesetzt werden, da die Eskalation eines bestehenden Konflikts bzw. der Eintritt einer abstrakten Gefahr ja gerade vermieden werden soll ( Peter Breitschmid , Vorsorgliche Massnahmen im Erbrecht, successio 2009, S. 110 f.). 5.2.3 Wie aus den Akten und den Eingaben aller Parteien übereinstimmend hervorgeht, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Brüdern seit Längerem eine grosse und fortwährende Zerstrittenheit, die entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weit über einzelne oder bloss temporäre Meinungsverschiedenheiten hinausgeht. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass sämtliche ihrer Versuche, mit ihren Brüdern ins Gespräch zu kommen, in den Wind geschlagen würden (Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2016, Rz. 6). Die Erbengemeinschaft erscheint entscheidungs- und dementsprechend auch handlungsunfähig. Aus dieser Handlungsunfähigkeit ergibt sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - eine Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses. Die Hauptsachenprognose fällt somit jedenfalls nicht klar zugunsten der Beschwerdeführerin aus, so dass sie für den Entscheid über den Suspensiveffekt keine Berücksichtigung finden kann. 5.3 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter den Standpunkt, es habe an einem wichtigen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gefehlt. 5.3.1 Bei der angefochtenen Anordnung einer Erbenvertretung handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sollen bedrohte Interessen sicherstellen (vgl. oben E. 4). Die Dringlichkeit ist jeder (zu Recht angeordneten) vorsorglichen Massnahme inhärent. In der vorliegenden Konstellation bewirkt der gesetzlich vorgesehene automatische Suspensiveffekt genau das Gegenteil dessen, was das Institut der aufschiebenden Wirkung eigentlich bezweckt. Soll der tatsächliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleiben, ist der Beschwerde in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu entziehen, zumindest wenn eine akute Gefährdung der zu sichernden Interessen glaubhaft gemacht ist. Dies entspricht im Ergebnis auch der vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtslage in denjenigen Kantonen, die eine gerichtliche Behörde für die Einsetzung eines Erbenvertreters vorsehen und die Schweizerischen Zivilprozessordnung für anwendbar erklären (von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). 5.3.2 Wie dem öffentlichen Inventar Nr. 1454 vom 8. Januar 2015 über den Nachlass von D.____ zu entnehmen ist, umfasst der Nachlass mehrere Liegenschaften, welche den wertmässig grössten Anteil der Erbmasse ausmachen. Insbesondere befindet sich in der Erbmasse ein Mehrfamilienhaus mit 20 Mietwohnungen (Wohnhaus E.____). Die ursprünglich für die Liegenschaftsverwaltung beauftragte F.____ hatte den entsprechenden Vertrag per Ende Mai 2016 gekündigt und es war bei Ergehen des hier angefochtenen Entscheids unklar, wie die Verwaltung künftig organisiert werden würde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es habe keine Dringlichkeit vorgelegen, denn die Liegenschaftsverwaltung habe trotz Kündigung des Vertrags weiterhin die Verwaltung der Immobilien besorgt. Aus diesem Umstand vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Für die Anordnung einer Erbenvertretung genügt eine abstrakte Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses. Nicht notwendig ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. Wenn die bisherige Verwalterin - mangels Organisation einer Nachfolgelösung durch die Erbengemeinschaft - ohne vertragliche oder sonstwie rechtserhebliche Veranlassung auf Zusehen hin im Interesse der Erbengemeinschaft die unaufschiebbaren Verwaltungshandlungen vornahm, so zeigt sich darin gerade, dass die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmittelbar gefährdet war und die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft dringend wiederhergestellt werden musste. Bezeichnend für die komplette Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Erben selbst über den Vorschlag der Immobilienbewirtschafterin vom 5. April 2016, ihr Mandat aufgrund der besonderen Umstände und unter gewissen Bedingungen bis längstens 31. Dezember 2016 weiterzuführen, nicht einigen konnten (vgl. das diesbezügliche Schreiben der F.____ vom 16. Juni 2016). 5.3.3 Ohnehin war vorliegend nicht nur eine Gefährdung des Nachlasses, sondern ein bereits eingetretener konkreter Schaden glaubhaft gemacht, denn bereits vor der Kündigung durch die Liegenschaftsverwaltung konnten vier leerstehende Wohnungen nicht mehr renoviert und neu vermietet werden, woraus für den Nachlass eine bereits realisierte Ertragseinbusse resultiert hatte. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Erbengemeinschaft ohne externe Liegenschaftsverwaltung ihren mietvertraglichen (Neben-)Pflichten nicht mehr nachkommen konnte und ihr dadurch zusätzliche erhebliche Nachteile drohten. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte der Suspensiveffekt vorliegend einen konkreten, nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteil für die Erbmasse und damit für die privaten Beschwerdegegner verursacht. Mit der betroffenen Mieterschaft waren zusätzlich die schützenswerten Interessen Dritter zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des BGer 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin - die als Miterbin im Übrigen von den erwähnten wirtschaftlichen Nachteilen ebenfalls betroffen ist - moniert, dass durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein fait accompli geschaffen worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der Erbenvertreter die Verwaltung und die laufenden Geschäfte der Erbschaft anstelle der Erben zu besorgen hat, wobei die Erhaltung und vorsichtige Vermehrung der Erbschaftswerte anzustreben ist ( Weibel , a.a.O., Rz. 74 zu Art. 602 ZGB). Die Zivilrechtsverwaltung hat ihn im vorliegenden Fall explizit darauf hingewiesen, dass er ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt und die Verwaltung der Nachlassliegenschaften zu legen habe (vgl. Verfügung der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 E. 3a). Nicht zu den Aufgaben des Erbenvertreters gehört die Liquidation von Erbschaftssachen, er hat auch weder die Erbteilung durchzuführen noch die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil des BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2; BGE 113 II 121 E. 3c). Das zwischen den Parteien vor Zivilgericht hängige Verfahren betreffend Erbteilung wurde somit durch die sofortige Einsetzung eines Erbenvertreters nicht präjudiziert. Dass der Erbenvertreter in Ausübung seines Amtes allenfalls Entscheidungen treffen könnte, mit denen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist, und dass dadurch später nicht mehr abänderbare Fakten geschaffen werden, liegt in der Natur seines Amtes und ist von ihr wie von den anderen Erben grundsätzlich hinzunehmen. Ohnehin ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ohne Entzug des Suspensiveffekts ebenfalls Tatsachen (u.a. die genannten finanzielle Verluste) geschaffen worden wären, die später nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Bemühungen, die Verwaltung der Liegenschaften eigenständig zu organisieren und die Renovation von zwei leerstehenden Wohnungen selber an die Hand zu nehmen. So habe sie drei Offerten von Immobilienverwaltungsgesellschaften und diverse Angebote von Handwerkern eingeholt. Dadurch gesteht sie indirekt zu, dass dringender Handlungsbedarf bestand. Das von der Beschwerdeführerin verfasste Protokoll der Sitzung der Erbengemeinschaft vom 15. Juni 2016 zeigt weiter, dass sich die Erbengemeinschaft in der Folge nicht einmal ansatzweise über das weitere Vorgehen einigen konnte. Die Beschwerdeführerin weist die entsprechende Schuld ihren Brüdern zu, denen sie Obstruktion vorwirft. Sie übersieht mit dieser Argumentation, dass es für die Anordnung einer Erbenvertretung nicht darauf ankommt, wer die Blockade in der Erbengemeinschaft zu verantworten hat ( Weibel , a.a.O., Art. 602 Rz. 58 ZGB). 5.4 Nach dem Gesagten waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters prima vista erfüllt und die vor dem Regierungsrat hängige Beschwerde nicht offensichtlich begründet. Da die ordentlichen Erträge des sich im Nachlass befindlichen Immobilienbestands unmittelbar gefährdet waren und damit gewichtige, diejenigen der Beschwerdeführerin überwiegende Interessen der privaten Beschwerdegegner vorlagen, erscheint der Entzug der Suspensivwirkung der dagegen gerichteten Beschwerde bei einer summarischen Überprüfung gerechtfertigt. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet haben könnte. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin wird auch der Sachentscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert. Die Beschwerdeführerin wäre demnach voraussichtlich im vorliegenden Verfahren unterlegen. 6. Der angefochtene Entscheid ist als Folge davon im voll zu überprüfenden Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat ist unter Vorbehalt hier nicht einschlägiger Ausnahmen kostenpflichtig (§ 20a Abs. 1 VwVG BL). Nach § 20a Abs. 2 VwVG BL werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im Beschwerdeverfahren haben Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, weiter Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts (vgl. § 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL i.V.m. § 22 Abs. 4 VwVG BL). Die Parteientschädigung kann gemäss § 22 Abs. 6 VwVG BL ganz oder teilweise der unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden, sofern diese das Verfahren durch eigene Begehren eingeleitet oder darin selbständige Begehren gestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat das vorinstanzliche Verfahren angehoben, als unterliegende Partei durfte der Regierungsrat ihr sowohl die Verfahrenskosten als auch die Parteientschädigungen auferlegen. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das zur Anwendung gebrachte Unterliegerprinzip oder die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten resp. zugesprochenen Parteientschädigungen denn auch keine spezifischen Rügen. Eine Ermessenskontrolle wäre dem Kantonsgericht ohnehin nicht gestattet gewesen (vgl. oben E. 2). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Tritt im Laufe des Verfahrens die Gegenstandslosigkeit ein und hat keine der Parteien durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt, so wird die Kostenverteilung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang vorgenommen ( Gygi , a.a.O., S. 326; BGE 106 Ib 294 E. 3). Da der Regierungsrat die Beschwerde entgegen der in der Replik vom 9. August 2016 vorgebrachten und in der Stellungnahme zur Kostenverlegung vom 26. Oktober 2016 wiederholten Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anerkannt hat (vgl. oben E. 5.1), ist er auch für die Kostenverlegung nicht als unterliegend zu betrachten. Für die eventualiter beantragte Kostenüberbindung an den Nachlass besteht keine Veranlassung, hat die Beschwerdeführerin doch in eigener Sache prozessiert. Sie wird aufgrund der Abweisung der Beschwerde kostenpflichtig. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wäre die Beschwerdeführerin auch in der gegenstandslos gewordenen Hauptsache voraussichtlich unterlegen. Sie hat demnach die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. 7.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist den anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern antragsgemäss jeweils eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. 7.2.2 Der Rechtsvertreter von B.____ weist in seiner Honorarnote vom 26. September 2016 ein Gesamthonorar von Fr. 4'146.75 aus, bestehend aus einem eigenen Stundenaufwand von 5.375 Stunden à Fr. 280.-- und dem Aufwand der Volontärin von 16 Stunden à Fr. 140.--. Dazu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 94.60. Die Honoraransätze bewegen sich innerhalb des durch die Tarifordnung für Anwälte und deren Volontäre vorgegebenen Rahmens (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Angesichts des von allem Anfang an auf die Suspensivwirkung im vorinstanzlichen Verfahren beschränkten Streitgegenstands erscheinen die Honorare allerdings dem überschaubaren Schwierigkeitsgrad und der verhältnismässig geringen Bedeutung der Sache nicht angemessen. Dazu kommt, dass aus den selben Gründen der Stundenaufwand in seiner Gesamtheit über das zur effektiven Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdegegners notwendige Mass hinausgeht. Soweit weiter für Kopien pauschal Fr. 60.-- berechnet werden, widerspricht dies der Vorschrift von § 16 Abs. 1 TO, wonach für Auslagen der tatsächliche Aufwand in Rechnung zu stellen ist. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der vorstehenden massgeblichen Aspekte ermessensweise eine reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) gerechtfertigt. Soweit die Honorarrechnung des Rechtsvertreters über diesen Betrag hinausgeht, ist die Beschwerdeführerin nicht entschädigungspflichtig. 7.2.3 Der Rechtsvertreter von C.____ macht in seiner Honorarnote vom 23. September 2016 einen Zeitaufwand von 6.5 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 57.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner C.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'816.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. 7.2.4 Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner B.____ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner C.____ für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'816.65 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiber